Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
(EU-einheitlichen Parkausweis)
- Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde oder Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung erhalten auf Antrag eine auf 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis zur Inanspruchnahme sonstiger Parkerleichterungen mit Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze.Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals „aG” (=außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl” (=Blind) im Schwerbehindertenausweis, ausgestellt vom Landesamt für soziale Dienste (externer Link).
- Personen, denen vom Landesamt für soziale Dienste (externer Link) die Merkzeichen „G” (Gehbehinderung), „B” (Begleitung) und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) zuerkannt wurden.
oder
Personen, denen die Merkzeichen „G”, „B” und ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörugen des Herzens oder der Atmungsorgane zuerkannt wurden,
oder
Personen, die an Morbus Crohn oder Clitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
oder
Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
erhalten auf Antrag eine auf 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis zur Inanspruchnahme sonstiger Parkerleichterungen ohne Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze.
Notwendige Unterlagen:
Schwerbehindertenausweis
Paßbild
Personalausweis
eine von der berechtigten Person unterzeichnete Vollmacht, sofern eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt bzw. abholt.
Gebühren: gebührenfrei
Sonderregelung in Schleswig-Holstein:
Nachstehend genannte Personen können auf Antrag für Schleswig-Holstein ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten:
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G” (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 und max. Gehstrecke ca. 100 m)
- Personen mit erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung (max. Gehstrecke 100 m)
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Parken auf den mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten Parkplätzen!
Die Ausnahmegenehmigung wird außer in Schleswig-Holstein in folgenden Bundesländern anerkannt:
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz
Notwendige Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis
- Personalausweis
- eine von der berechtigten Person unterzeichnete Vollmacht, sofern eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt
Gebühren: gebührenfrei
Weitere Information:
Informationsblatt „Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen” (externer Link)
Zuständige Stelle:
Bürgeramt – Ordnungsamt
Anschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Zimmer: 1.04
Tel.: 04531 504-466
Fax: 04531 504-904
Öffnungszeiten:
| Montag–Freitag |
8–12 Uhr |
| Donnerstag |
14.30–17 Uhr |
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